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   AG Speyer, 02.10.2015 - 31 C 272/15   

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https://dejure.org/2015,50257
AG Speyer, 02.10.2015 - 31 C 272/15 (https://dejure.org/2015,50257)
AG Speyer, Entscheidung vom 02.10.2015 - 31 C 272/15 (https://dejure.org/2015,50257)
AG Speyer, Entscheidung vom 02. Oktober 2015 - 31 C 272/15 (https://dejure.org/2015,50257)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Speyer verurteilt HUK24 AG zur Erstattung der durch die HUK gekürzten Mietwagenkosten sowie zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (31 C 272/15 vom 02.10.2015)

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Speyer verurteilt HUK24 AG zur Erstattung der durch die HUK gekürzten Mietwagenkosten sowie zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (31 C 272/15 vom 02.10.2015)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Speyer, 02.10.2015 - 31 C 272/15
    Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGHZ 163, 362 (367 f.), BGH VersR 2007, 560).

    Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH VersR 2007, 560).

    Eine pauschale an der Schadenshöhe orientierte Rechnungslegung ist dabei möglich (BGH NJW 2007, 1450).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Speyer, 02.10.2015 - 31 C 272/15
    Dazu gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, wenn die Einholung eines solchen zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VersR 2005, 380).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Speyer, 02.10.2015 - 31 C 272/15
    Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGHZ 163, 362 (367 f.), BGH VersR 2007, 560).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Speyer, 02.10.2015 - 31 C 272/15
    Die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung erforderlich anzusehen sind, ist danach zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen des üblichen Mietwagentarif (Normaltarif) bewegen (BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09).
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